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# Art 116 BayEUG (Bayern) — Beteiligung an der Schulaufsicht

Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Staatsministerium kann kommunale Schulträger, die eine geeignete hauptamtlich tätige, fachlich vorgebildete Sachbearbeiterin oder einen geeigneten hauptamtlich tätigen, fachlich vorgebildeten Sachbearbeiter für eine Schulart haben, insoweit an der Schulaufsicht beteiligen.

(2) Einem berufsmäßigen Gemeinderatsmitglied, dem die Leitung des Schulwesens einer kreisfreien Gemeinde obliegt, kann für die Dauer seiner Amtszeit auf Antrag der kreisfreien Gemeinde in widerruflicher Weise die fachliche Leitung des Schulamts übertragen werden, wenn es die Voraussetzungen für den Erwerb der Qualifikation für den Schulaufsichtsdienst der Grundschulen und Mittelschulen erfüllt.

(3) Die Vorschriften der Gemeindeordnung, der Landkreisordnung, der Bezirksordnung und des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit hinsichtlich der Rechtsaufsicht bleiben unberührt. Die Rechtsaufsicht bezieht sich auch auf die räumlichen Schulverhältnisse sowie auf die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte.

(4) Die Schulaufsichtsbehörden können zur Ausübung der Aufsicht die ihnen nachgeordneten Behörden und besondere Beauftragte heranziehen.

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Zitiervorschlag: Art 116 BayEUG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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