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# Art 115 BayEUG (Bayern) — Schulämter

Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für jeden Landkreis und für jede kreisfreie Gemeinde besteht ein Schulamt (Staatliches Schulamt).

(2) Das Schulamt wird gemeinsam von der Landrätin oder dem Landrat oder der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister und einem Schulaufsichtsbeamten für Grundschulen und Mittelschulen geleitet. Die Vertretung der Landrätin oder des Landrats und der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters richtet sich nach den Vorschriften der Landkreisordnung und der Gemeindeordnung. Die Landrätin oder der Landrat und die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister können sich in der Leitung des Schulamts durch einen Beamten vertreten lassen, der die Befähigung für das Richteramt hat. Wo es die örtlichen Verhältnisse nahe legen, soll einem fachlichen Leiter die Leitung von zwei, in besonderen Fällen auch mehr als zwei Schulämtern übertragen werden.

(3) Dem Schulamt oder den unter gemeinsamer fachlicher Leitung stehenden Schulämtern können für den fachlichen Aufgabenbereich nach Bedarf weitere Schulaufsichtsbeamte und Mitarbeiter zugeteilt werden. Die Landrätin oder der Landrat oder die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister kann den Bediensteten des Landratsamts oder der kreisfreien Gemeinde Aufgabengebiete und Befugnisse aus seinem Aufgabenbereich übertragen und entsprechende Vollmacht erteilen.

(4) Zum Aufgabenbereich der Landrätin oder des Landrats und der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters gehören die Angelegenheiten vorwiegend rechtlicher Natur, zum Aufgabenbereich des fachlichen Leiters die Angelegenheiten vorwiegend fachlicher Natur. Das Staatsministerium regelt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration durch Rechtsverordnung die Aufgabenbereiche im Schulamt, das Zusammenwirken in der Leitung des Schulamts und die Grundsätze für die Vertretungsbefugnis.

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Zitiervorschlag: Art 115 BayEUG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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