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# Art 112 BayEUG (Bayern) — Aufsicht über den Religionsunterricht

Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die staatliche Schulaufsicht erstreckt sich auch auf den Religionsunterricht; die Kirchen und Religionsgemeinschaften bestimmen jedoch den Lehrinhalt und die Didaktik im Rahmen der geltenden Bestimmungen und kirchenvertraglichen Vereinbarungen. Sie können durch Beauftragte den Religionsunterricht ihres Bekenntnisses besuchen lassen und sich dadurch von der Übereinstimmung des erteilten Unterrichts mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaft, vom Stand der Kenntnisse in der Religionslehre und von der religiös-sittlichen Erziehung der bekenntniszugehörigen Schülerinnen und Schüler unterrichten.

(2) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften und ihre Vertreterinnen oder Vertreter haben gegenüber den Lehrkräften, die Religionsunterricht erteilen, keine dienstaufsichtlichen Befugnisse. Jedoch können sich die Beauftragten der Kirchen und Religionsgemeinschaften mit diesen Lehrkräften über die Abstellung wahrgenommener Mängel ins Benehmen setzen. Sie können die Schulaufsichtsbehörden anrufen, wenn Beanstandungen zu erheben sind.

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Zitiervorschlag: Art 112 BayEUG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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