nu:legal · recht.nulegal.eu

Art 105 BayEUG (Bayern) — Lehrgänge und Privatunterricht

Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Private Lehrgänge und Privatunterricht dürfen keine Bezeichnungen führen oder Zeugnisse erteilen, die mit Bezeichnungen oder Zeugnissen öffentlicher oder privater Schulen verwechselt werden können. Art. 103 gilt entsprechend.