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Art 101 BayEUG (Bayern) — Ersatzschulen mit dem Charakter öffentlicher Schulen

Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Einer staatlich anerkannten Ersatzschule wird vom zuständigen Staatsministerium auf Antrag der Charakter einer öffentlichen Schule verliehen.

(2) Eine Schule mit dem Charakter einer öffentlichen Schule ist verpflichtet, die für entsprechende öffentliche Schulen erlassene Schulordnung anzuwenden.