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# Art 10 BayEUG (Bayern) — Das Gymnasium

Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Gymnasium vermittelt die vertiefte allgemeine Bildung, die für ein Hochschulstudium vorausgesetzt wird; es schafft auch zusätzliche Voraussetzungen für eine berufliche Ausbildung außerhalb der Hochschule.

(2) Das Gymnasium umfasst die Jahrgangsstufen 5 bis 13. Es baut auf der Grundschule auf, schließt mit der Abiturprüfung ab und verleiht die allgemeine Hochschulreife.

(3) Am Gymnasium können folgende Ausbildungsrichtungen eingerichtet werden:

1. Humanistisches Gymnasium,

2. Sprachliches Gymnasium,

3. Naturwissenschaftlich-technologisches Gymnasium,

4. Musisches Gymnasium,

5. Wirtschaftswissenschaftliches Gymnasium,

6. Sozialwissenschaftliches Gymnasium.

Bei der Ausbildungsrichtung nach Satz 1 Nr. 4 können bestehende Sonderformen mit den Jahrgangsstufen 7 bis 13 weitergeführt werden.

(4) In der Oberstufe können Fächer und Seminare eingerichtet werden. Für die Jahrgangsstufen 12 und 13 gilt:

1. Die beiden Jahrgangsstufen bilden die Qualifikationsphase.

2. Die beiden Jahrgangsstufen gliedern sich jeweils in zwei Ausbildungsabschnitte. Vorrückungsentscheidungen werden nicht getroffen.

3. Die Leistungen werden durch Noten und durch ein Punktesystem bewertet.

4. Die allgemeine Hochschulreife wird auf Grund einer Gesamtqualifikation zuerkannt, die in der Abiturprüfung und in den beiden Jahrgangsstufen erworben wird.

Das Staatsministerium wird ermächtigt, das Nähere in der Schulordnung zu regeln, insbesondere das Fächerangebot und seine Zusammenfassung zu Aufgabenfeldern einschließlich der Wahlmöglichkeiten und Belegungsgrundsätze, die Leistungserhebung und -bewertung, die Voraussetzungen der Zulassung zur Abiturprüfung, die Bildung der Gesamtqualifikation, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife und die Gestaltung der Zeugnisse.

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Zitiervorschlag: Art 10 BayEUG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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