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Art 8 BayESG (Bayern) — Anzeigepflichten

Bayerisches Eisenbahn- und Seilbahngesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die vorübergehende oder dauerhafte Einstellung des Betriebs einer Anschlussbahn ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.