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# Art 1 BayESG (Bayern) — Anwendungsbereich

Bayerisches Eisenbahn- und Seilbahngesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der I. Teil gilt für Eisenbahnen, Wagenhalter und Fahrzeughalter im Sinn des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG), die

1. als Eisenbahnverkehrsunternehmen, Wagenhalter oder Fahrzeughalter ihren Sitz im Freistaat Bayern haben und nicht Eisenbahnen oder Unternehmen des Bundes sind,

2. im Freistaat Bayern eine Eisenbahninfrastruktur betreiben und nicht Eisenbahnen des Bundes sind hinsichtlich dieser Eisenbahninfrastruktur,

3. eine nichtbundeseigene Eisenbahninfrastruktur im Freistaat Bayern benutzen hinsichtlich der Benutzung dieser Eisenbahninfrastruktur.

Der I. Teil gilt ferner für Zahnradbahnen.

(2) Der I. Teil gilt nicht für andere Schienenbahnen wie Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen und die nach ihrer Bau- oder Betriebsweise ähnlichen Bahnen und sonstige Bahnen besonderer Bauart. Für Seilbahnen gilt der II. Teil.

(3) Für Schienenbahnen, die der Bergaufsicht unterliegen, gilt der I. Teil nur hinsichtlich der Grubenanschlussbahnen.

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Zitiervorschlag: Art 1 BayESG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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