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Art 29 BayELKV (Bayern)

Vertrag zwischen dem Bayerischen Staate und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern rechts des Rheins BayRS 2220-1-K/WK [Anlage 2, 4]

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Vor der Wahl des Landesbischofs durch die Landessynode wird deren Präsidium mit der Bayerischen Staatsregierung in Verbindung treten, um sich zu versichern, daß gegen die für die Wahl in Betracht kommenden Kandidaten Erinnerungen politischer Natur nicht obwalten. Die Antwort der Staatsregierung wird unverzüglich erfolgen.