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Art 14 BayELKV (Bayern)

Vertrag zwischen dem Bayerischen Staate und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern rechts des Rheins BayRS 2220-1-K/WK [Anlage 2, 4]

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Staat gewährleistet der Kirche die gleichen Rechte und Befugnisse, die in Art. 6 § 7 des Konkordates vom 29. März 1924 der katholischen Kirche eingeräumt sind, wenn und soweit die Kirche darauf anträgt. Beim Vollzuge der genannten Bestimmung wird der Eigenart und den besonderen Einrichtungen der Kirche tunlichst Rechnung getragen werden.