(I) Der Bayerische Staat gewährleistet die freie und öffentliche Ausübung der evangelischen Religion.
(II) Er anerkennt das Recht der Kirche im Rahmen ihrer Zuständigkeit Gesetze zu erlassen und Anordnungen zu treffen, die ihre Mitglieder binden; er wird die Ausübung dieses Rechtes weder hindern noch erschweren.
(III) Er sichert der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern die ungestörte Kultübung zu. In der Erfüllung ihrer Amtspflichten genießen die Geistlichen den Schutz des Staates.