Sofern die Feststellung der Gleichwertigkeit wegen wesentlicher Unterschiede im Sinn des Art. 9 Abs. 2 BayBQFG nicht erfolgen kann, stellt das Staatsministerium die vorhandenen Berufsqualifikationen und die wesentlichen Unterschiede gegenüber der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsqualifikation durch Bescheid fest. Im Übrigen gelten Art. 10 Abs. 2 und 3 BayBQFG entsprechend.