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§ 4 BayEGRiLVDolm (Bayern) — Feststellung der vorhandenen Berufsqualifikation

Verordnung über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen als staatlich geprüfter Übersetzer, Dolmetscher oder Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache (Berufsqualifikationsfeststellungsverordnung Übersetzer und Dolmetscher – BQFVÜDolm)

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Sofern die Feststellung der Gleichwertigkeit wegen wesentlicher Unterschiede im Sinn des Art. 9 Abs. 2 BayBQFG nicht erfolgen kann, stellt das Staatsministerium die vorhandenen Berufsqualifikationen und die wesentlichen Unterschiede gegenüber der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsqualifikation durch Bescheid fest. Im Übrigen gelten Art. 10 Abs. 2 und 3 BayBQFG entsprechend.