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# § 12 BayEGRiLLehrV (Bayern) — Nachweis der deutschen Sprachkenntnisse

Verordnung zum Vollzug des Art. 7 Abs. 4 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes (EG-Richtlinienverordnung für Lehrer – EGRiLV-Lehrer)  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bestehen Zweifel hinsichtlich des Vorliegens der für die Berufsausübung erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse, können entsprechende Nachweise gefordert werden. § 1 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Die Nachweise nach Abs. 1 müssen Kenntnisse in der deutschen Sprache mindestens auf dem Niveau C 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) bestätigen. Antragstellende Personen mit einer Fächerverbindung, die Deutsch oder eine Fremdsprache enthält, müssen einen Nachweis über Kenntnisse in der deutschen Sprache mindestens auf dem Niveau C 2 GER erbringen; gleiches gilt für antragstellende Personen, die auf Grund der Organisationsstruktur der betreffenden Schulart im Fach Deutsch oder in einer Fremdsprache eingesetzt werden können.

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Zitiervorschlag: § 12 BayEGRiLLehrV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayEGRiLLehrV/12

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