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Art 41 BayEG (Bayern) — Zuständigkeit

Bayerisches Gesetz über die entschädigungspflichtige Enteignung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde ist die Kreisverwaltungsbehörde.

(2) Fällt ein Planfeststellungsverfahren unter die Zuständigkeit mehrerer Kreisverwaltungsbehörden, so kann die Regierung die zuständige Kreisverwaltungsbehörde bestimmen oder das Verfahren selbst durchführen. Fällt ein Planfeststellungsverfahren unter die Zuständigkeit mehrerer Regierungen, kann das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr die zuständige Regierung bestimmen.