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# Art 7 BayEFG (Bayern) — Aufnahme und Beendigung

Bayerisches Eliteförderungsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Förderung können aus dem in Art. 2 Satz 1 Nr. 2 genannten Personenkreis Doktorandinnen und Doktoranden, die durch weit überdurchschnittliche Studien- und Prüfungsleistungen eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit erkennen lassen, vorgeschlagen werden. In Ausnahmefällen können Postdoktorandinnen und Postdoktoranden, die eine herausragende Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit erkennen lassen, für eine Förderung vorgeschlagen werden.

(2) Vorschlagsberechtigt sind Personen, die Dissertationen und weiterführende Forschungsprojekte an Hochschulen und Forschungsinstitutionen in Bayern betreuen, soweit sie Mitglieder von Fachbereichen oder vergleichbaren Organisationsstrukturen sind, die über ein fachbezogenes und interdisziplinäres Doktorandenausbildungsprogramm verfügen. Eigenbewerbungen sind ausgeschlossen. Jedem Vorschlag sind zwei fachwissenschaftliche Gutachten beizufügen. Der Vorschlag muss ein inhaltliches und zeitliches Arbeitsprogramm des der angestrebten Förderung zugrunde liegenden Vorhabens enthalten.

(3) Alle Vorgeschlagenen nehmen an einem Auswahlverfahren teil. Aufnahmekriterien sind neben der persönlichen Eignung die dem Vorschlag zugrunde liegenden Gutachten.

(4) Die Förderdauer beträgt für die Promotionsförderung höchstens drei Jahre und für die Postdoktorandenförderung höchstens zwei Jahre.

(5) In begründeten Fällen ist eine einmalige Unterbrechung des Vorhabens möglich.

(6) Die Förderung endet, wenn die Förderdauer abgelaufen ist, das Promotions- oder Forschungsvorhaben endgültig abgeschlossen ist, nicht mehr weiterverfolgt wird oder sich ergibt, dass wegen des Forschungsgegenstands oder des Leistungsstands der Geförderten eine Weiterförderung nicht mehr Erfolg versprechend ist. Ferner endet die Förderung, wenn das Promotions- oder Forschungsvorhaben an einer Hochschule außerhalb Bayerns fortgeführt wird.

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Zitiervorschlag: Art 7 BayEFG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayEFG/7

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