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# Art 2 BayEFG (Bayern) — Personenkreis

Bayerisches Eliteförderungsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Gefördert werden an Hochschulen in Bayern

1. im Rahmen der Studienförderung Studentinnen und Studenten und

2. im Rahmen der Graduierten- und Postgraduiertenförderung besonders qualifizierte wissenschaftliche Nachwuchskräfte,

welche die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedslandes der Europäischen Union besitzen oder einem Staat angehören, mit dem die Gegenseitigkeit gewährleistet ist, und zum Zeitpunkt des Förderbeginns der Studienförderung das 23. Lebensjahr, im Übrigen das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. In Ausnahmefällen, insbesondere aus familienpolitischen Gründen, ist eine Überschreitung der Altersgrenzen zulässig.

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Zitiervorschlag: Art 2 BayEFG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayEFG/2

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