nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 3 BayEAG (Bayern) — Kosten und Verantwortlichkeit

Bayerisches EA-Gesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Tätigkeit des Einheitlichen Ansprechpartners können Gebühren und Auslagen erhoben werden. Die Gebühren sind so zu bemessen, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten des entsprechenden Genehmigungsverfahrens oder der sonstigen öffentlichen Leistung stehen und dürfen diese Kosten nicht übersteigen. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Kostengesetzes.

(2) Mängel bei der elektronischen Bereitstellung von Informationen nach Art. 7 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2006/123/EG oder bei der elektronischen Verfahrensabwicklung nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2006/123/EG sind vom Rechtsträger derjenigen Behörde zu verantworten, in deren Organisationsbereich die Ursache des Mangels liegt.

---

Zitiervorschlag: Art 3 BayEAG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayEAG/3

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
