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# § 5 BayDokZugV (Bayern) — Umfang des Anspruchs

Bayerische Verordnung zur Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde, erblindete und sehbehinderte Menschen im Verwaltungsverfahren  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Anspruch der Berechtigten, dass ihnen Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, besteht, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist.

(2) Die Berechtigten haben nach Maßgabe des Abs. 1 ein Wahlrecht zwischen den in § 3 Abs. 1 genannten Formen, in denen Dokumente zugänglich gemacht werden können. Die Wahlentscheidung ist den Verpflichteten rechtzeitig mitzuteilen; sie kann nachträglich nur geändert werden, wenn dafür ein sachlicher Grund vorliegt und die Änderung nicht zu einer erheblichen Verzögerung des Verfahrens führt. Die Verpflichteten können die ausgewählte Form, in der Dokumente zugänglich gemacht werden sollen, zurückweisen, wenn sie mit Mehrkosten oder mit erheblichem technischen oder verwaltungsorganisatorischen Mehraufwand verbunden oder ungeeignet ist oder in sonstiger Weise den Voraussetzungen des Abs. 1 nicht entspricht oder wenn die Zugänglichmachung dadurch entgegen § 4 unangemessen verzögert würde.

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Zitiervorschlag: § 5 BayDokZugV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayDokZugV/5

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