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§ 3 BayDienstAAG (Bayern)

Verordnung zur Übertragung der Dienstaufsicht auf die Gerichte für Arbeitssachen

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Präsidenten der Landesarbeitsgerichte und die aufsichtführenden Richter der Arbeitsgerichte erledigen nach näherer Anordnung des Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales die ihnen zugewiesenen Aufgaben der Gerichtsverwaltung. Sie können die ihrer Dienstaufsicht unterstellten Richter zu den Geschäften der Gerichtsverwaltung heranziehen.