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# § 7a BayDiV (Bayern) — Gemeinsam finanzierte Dienste

Verordnung über die Digitalisierung im Freistaat Bayern (Bayerische Digitalverordnung – BayDiV)  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die nach Maßgabe von Art. 55a BayDiG gemeinsam finanzierten Dienste bestimmen sich nach der Anlage zu dieser Verordnung. Soweit ein gemeinsam finanzierter Dienst abgrenzbare Verwaltungsleistungen enthält, die allein dem Freistaat Bayern zuzuordnen sind, trägt dieser die auf diese abgrenzbaren Verwaltungsleistungen entfallenden Kosten vollständig und eine gemeinsame Finanzierung erfolgt insoweit nicht. Die Auswahl der gemeinsam finanzierten Dienste wird jährlich gemeinsam durch den Freistaat Bayern und die kommunalen Spitzenverbände evaluiert und bei Bedarf angepasst.

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Zitiervorschlag: § 7a BayDiV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayDiV/7a

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