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# § 5 BayDiV (Bayern) — Nutzungsrechte an Wappen und Logos

Verordnung über die Digitalisierung im Freistaat Bayern (Bayerische Digitalverordnung – BayDiV)  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Werden im Portalverbund Bayern Wappen einer Gebietskörperschaft oder Logos von Behörden oder Einrichtungen verwendet, dürfen diese auch an Plattformen und Anwendungen des Freistaates Bayern und im Portalverbund der Verwaltungsportale von Bund und Ländern nach § 2 Abs. 1 des Onlinezugangsgesetzes (OZG) weitergegeben und dort als behördenbezogene Information veröffentlicht werden. Dies gilt nicht, wenn der Nutzungsberechtigte des Wappens oder des Logos dem widerspricht. Der Widerspruch ist über das Redaktionssystem für Verwaltungsinformationen in Bayern einzulegen.

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Zitiervorschlag: § 5 BayDiV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayDiV/5

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