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§ 15 BayDiV (Bayern) — Ersatzmaßnahmen

Verordnung über die Digitalisierung im Freistaat Bayern (Bayerische Digitalverordnung – BayDiV)

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Fall vorübergehender technischer Störungen der elektronischen Bußgeldaktenführung kann durch die Bußgeldbehörde angeordnet werden, dass bei der Bußgeldbehörde vorübergehend eine Ersatzakte in Papierform geführt wird. Diese ist in die elektronische Form zu übertragen, sobald die Störung behoben ist.