(1) Elektronische Dokumente sowie sonstige Dateien und Informationen gelten als zur Akte genommen, wenn sie bewusst und dauerhaft in der elektronischen Bußgeldakte gespeichert worden sind.
(2) Es ist sicherzustellen, dass in der elektronischen Bußgeldakte alle Bearbeitungsvorgänge nachvollzogen werden können. Es ist insbesondere sicherzustellen, dass nachvollzogen werden kann, welche Stelle die Bußgeldakte zu welchem Zeitpunkt bearbeitet hat.
(3) Es ist sicherzustellen, dass die elektronische Bußgeldakte nur von der jeweils lese- und schreibberechtigten Stelle eingesehen und bearbeitet werden kann. Dies gilt auch, wenn die Lese- und Schreibrechte nur teilweise auf eine andere Stelle übergehen.