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# § 10 BayDiV (Bayern) — Erklärung zur Barrierefreiheit, Kontaktmöglichkeit

Verordnung über die Digitalisierung im Freistaat Bayern (Bayerische Digitalverordnung – BayDiV)  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Verpflichteten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 veröffentlichen nach Maßgabe von Art. 5 Abs. 4 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/2102 sowie der nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2016/2102 erlassenen Durchführungsrechtsakte eine Erklärung zur Barrierefreiheit. Die Erklärung zur Barrierefreiheit ist regelmäßig, zumindest einmal jährlich, zu prüfen und zu aktualisieren. Die Verpflichteten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 stellen über die jeweilige Website oder mobile Anwendung eine Kontaktmöglichkeit bereit, über die Nutzer Mängel bei der Einhaltung der Anforderungen an die Barrierefreiheit mitteilen oder Informationen, die nicht barrierefrei dargestellt werden müssen, anfordern können.

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Zitiervorschlag: § 10 BayDiV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayDiV/10

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