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# Art 53 BayDiG (Bayern) — Aufgaben und Finanzierung der BayKommun

Bayerisches Digitalgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die BayKommun ist als Einrichtung der Leistungsverwaltung Kompetenzzentrum für die Bereitstellung digitaler Verwaltungsleistungen an Bürger sowie Unternehmen auf kommunaler Ebene. Vorrangig wird die BayKommun hierbei im Zusammenhang mit Leistungen nach dem „Einer für Alle“-Prinzip („EfA-Leistungen“) tätig. Zu diesem Zweck nimmt sie insbesondere folgende Aufgaben wahr:

1. rechtssicherer Transport von EfA-Leistungen anderer Länder an die bayerischen Kommunen,

2. Koordinierung der Bereitstellung von digitalen Verwaltungsleistungen durch IT-Dienstleister für die Kommunen in Bayern,

3. Ausrollen von EfA-Leistungen nach Maßgabe der Vorgaben des Staatsministeriums für Digitales,

4. flankierende Beratung der bayerischen Kommunen zur Umsetzung der Aufgaben nach den vorbezeichneten Nrn. 1 bis 3.

(2) Das Nähere hinsichtlich der Aufgaben der BayKommun regelt die Satzung.

(3) Für die Erfüllung der Aufgaben nach den Abs. 1 und 2 erhält die BayKommun vom Freistaat Bayern Finanzmittel als Globalzuweisung. Die Finanzierung erfolgt nach Maßgabe und vorbehaltlich eines beschlossenen Landeshaushalts. Art. 55a bleibt unberührt.

(4) Die Träger unterstützen die BayKommun bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Maßgabe, dass ein Anspruch der BayKommun gegen die Träger oder eine sonstige Verpflichtung der Träger, der BayKommun Mittel zur Verfügung zu stellen, nicht besteht.

(5) Die BayKommun haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen. Die Träger haften nicht für die Verbindlichkeiten der BayKommun.

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Zitiervorschlag: Art 53 BayDiG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayDiG/53

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