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# Art 51 BayDiG (Bayern) — Standardisierungsbeschlüsse

Bayerisches Digitalgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Staatsministerium für Digitales legt nach Anhörung des Kommunalen Digitalpakts im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Ressorts und unter Beachtung der sicherheitstechnischen Mindeststandards nach Art. 42 Abs. 1 Nr. 3 IT-Standards für die im Freistaat Bayern übergreifend eingesetzten informationstechnischen Systeme fest. Das Landesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ist bei Sicherheitsfragen anzuhören.

(2) Vom IT-Planungsrat gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 2 des IT-Staatsvertrages beschlossene fachunabhängige und fachübergreifende IT-Interoperabilitäts- oder IT-Sicherheitsstandards gelten für die Behörden im Sinne des Art. 1 Abs. 2. Das Staatsministerium für Digitales kann nach Beteiligung des Kommunalen Digitalpakts und im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Staatsministerien Ausführungsbestimmungen erlassen.

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Zitiervorschlag: Art 51 BayDiG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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