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Art 46 BayDiG (Bayern) — Mindeststandards

Bayerisches Digitalgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Landesamt erarbeitet Mindeststandards für die Sicherheit der Informationstechnik. Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat kann im Einvernehmen mit den weiteren Staatsministerien und der Staatskanzlei diese Mindeststandards ganz oder teilweise als allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen. Für Landratsämter und die an das Behördennetz angeschlossenen nicht staatlichen Stellen gelten die Mindeststandards für die Teilnahme am Behördennetz.