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# Art 43 BayDiG (Bayern) — Behördenübergreifende Pflichten

Bayerisches Digitalgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Sicherheit der informationstechnischen Systeme der Behörden ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeit sicherzustellen. Die Behörden treffen zu diesem Zweck angemessene technische, operative und organisatorische Maßnahmen und erstellen die hierzu erforderlichen Informationssicherheitskonzepte.

(2) Die obersten Dienstbehörden stellen in ihrem Geschäftsbereich sicher, dass die Leitungsebene staatlicher Behörden über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erkennung und Bewertung von Risiken sowie zu Risikomanagementpraktiken im Bereich Cybersicherheit verfügt.

(3) Werden staatlichen oder sonstigen an das Behördennetz angeschlossenen Stellen Informationen bekannt, die zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit in der Informationstechnik von Bedeutung sind, unterrichten diese das Landesamt und ihre jeweilige oberste Dienstbehörde unverzüglich hierüber, soweit andere Vorschriften oder Vereinbarungen mit Dritten nicht entgegenstehen. Andere Stellen können erhebliche Sicherheitsvorfälle im Sinne des Art. 49b Abs. 2 Satz 2, Cyberbedrohungen im Sinne des Art. 2 Nr. 8 der Verordnung (EU) 2019/881 und Beinahe-Vorfälle im Sinne des Art. 6 Nr. 5 der Richtlinie (EU) 2022/2555 an das Landesamt melden. Soweit erforderlich übermittelt das Landesamt der nationalen zentralen Anlaufstelle im Sinne des Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2022/2555 die Informationen über die gemäß diesem Absatz eingegangenen Meldungen, wobei es die Vertraulichkeit und den angemessenen Schutz der von der meldenden Stelle übermittelten Informationen sicherstellt. Unbeschadet der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten dürfen Meldungen nach Satz 2 nicht dazu führen, dass der meldenden Stelle zusätzliche Verpflichtungen auferlegt werden, die nicht für sie gegolten hätten, wenn sie die Meldung nicht übermittelt hätte.

(4) Die staatlichen und die sonstigen an das Behördennetz angeschlossenen Stellen unterstützen das Landesamt bei Maßnahmen nach Art. 42 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5, soweit keine Vorschriften entgegenstehen.

(5) Bei der Planung und Umsetzung von maßgeblichen neuen Digitalisierungsvorhaben des Landes ist das Landesamt zur Gewährleistung der Sicherheit in der Informationstechnik durch die jeweils zuständige Stelle frühzeitig zu beteiligen und es ist ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

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Zitiervorschlag: Art 43 BayDiG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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