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Art 41 BayDiG (Bayern) — Landesamt für Sicherheit in der Informationstechnik

Bayerisches Digitalgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Es besteht ein Landesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (Landesamt). Es ist dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat unmittelbar nachgeordnet. Das Landesamt ist zuständige Behörde im Sinne des Art. 8 der Richtlinie (EU) 2022/2555.