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# Art 27 BayDiG (Bayern) — Bayernportal

Bayerisches Digitalgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Bayernportal ist das allgemeine Verwaltungsportal des Freistaates Bayern. Über das Bayernportal stellt der Freistaat Bayern Funktionen bereit, um insbesondere

1. eine digitale Suche nach Verwaltungsleistungen der Behörden des Freistaates Bayern und der Gemeindeverbände und Gemeinden anzubieten,

2. die Identifizierung und Authentifizierung über das Bürgerkonto gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 anzubieten,

3. Online-Antragsformulare für die digitale Beantragung von Verwaltungs- und Justizleistungen der Behörden des Freistaates Bayern und der Gemeindeverbände und Gemeinden bereitzustellen und

4. einen sicheren digitalen Übermittlungsweg für die Behörden zu eröffnen, der es ihnen ermöglicht Bescheide und sonstige Dokumente digital an das Postfach im Bürgerkonto des Antragstellers zu übermitteln, soweit der Antragsteller diesen Kommunikationskanal gewählt hat.

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Zitiervorschlag: Art 27 BayDiG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayDiG/27

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