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# Art 23 BayDiG (Bayern) — Nachweise, Direktabruf von Informationen

Bayerisches Digitalgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Beteiligten können benötigte Nachweise und Unterlagen digital einreichen, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Die Behörde kann für bestimmte Verfahren oder im Einzelfall die Vorlage eines Originals oder amtlich beglaubigter Kopien verlangen.

(2) Von einer zuständigen inländischen Behörde zur Vorlage verlangte Informationen sollen mit Einwilligung der betroffenen Person von der Behörde selbst eingeholt werden, wenn die Informationen von der Behörde in digitaler Form abgerufen werden können. Für den Abruf nach Satz 1 werden Kosten nach Maßgabe des Kostengesetzes erhoben. Die betroffene Person ist über die Kosten des Abrufs vorab zu informieren. Sonstige gesetzliche Regelungen bleiben unberührt.

(3) Im Fall des Abs. 2 darf die datenabrufende Stelle die Nachweise der betroffenen Person bei der datenübermittelnden Stelle abrufen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlich ist und der Nachweis aufgrund anderer Rechtsvorschrift bei der betroffenen Person erhoben werden dürfte. Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 vor, darf die datenübermittelnde Stelle die Nachweise der betroffenen Person an die datenabrufende Stelle übermitteln. Datenabrufende Stelle kann die für die Entscheidung über den Antrag zuständige Behörde oder auch eine andere öffentliche Stelle sein, die dafür zuständig ist, Antragsdaten und Nachweise einzuholen und an die für die Entscheidung über den Antrag zuständige Behörde weiterzuleiten. Datenübermittelnde Stelle ist eine Stelle, die über den Nachweis verfügt.

(4) Die zuständige Behörde darf bei einer Behörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union einen Nachweis abrufen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben für eines der Verfahren nach Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/1724 erforderlich ist.

(5) Die Übermittlung von Nachweisen an Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist nach Maßgabe von Art. 14 der Verordnung (EU) 2018/1724 sowie einem dazu ergangenen Durchführungsrechtsakt zulässig.

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Zitiervorschlag: Art 23 BayDiG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayDiG/23

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