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# Art 21 BayDiG (Bayern) — Assistenzdienste, Datenübermittlung durch Dritte

Bayerisches Digitalgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Staatsministerien können beim Angebot digitaler Verwaltungsleistungen den Einsatz nicht amtlicher digitaler Assistenzdienste gewerblicher Anbieter durch Bekanntmachung zulassen. In der Bekanntmachung sind für die jeweilige Verwaltungsleistung die amtlichen Datensätze und amtlichen Schnittstellen zu bezeichnen.

(2) Bei der digitalen Übermittlung von amtlich vorgeschriebenen Datensätzen an die zuständigen Behörden hat der Anbieter gewerblicher Assistenzdienste die hierfür amtlich bestimmten Schnittstellen ordnungsgemäß zu bedienen. Die amtlich bestimmten Schnittstellen werden über das Internet zur Verfügung gestellt.

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Zitiervorschlag: Art 21 BayDiG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayDiG/21

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