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# Art 20 BayDiG (Bayern) — Digitale Verfahren als Regelfall

Bayerisches Digitalgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Staatliche Behörden sollen geeignete Verwaltungsverfahren oder abtrennbare Teile davon in der Regel digital durchführen. Digital durchgeführte Verfahren sind von den staatlichen Behörden nutzerfreundlich im Sinne des Art. 10 zu gestalten. Art. 12 bleibt unberührt.

(2) Verwaltungsleistungen, die über ein Organisationskonto im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 abgewickelt werden, können auch ausschließlich digital angeboten werden. Zur Vermeidung unbilliger Härten ist auf eine digitale Abwicklung auf Antrag des Beteiligten zu verzichten, wenn diese persönlich oder wirtschaftlich unzumutbar ist.

(3) Der Freistaat Bayern, die Gemeindeverbände und die Gemeinden sowie die sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts können Verwaltungsdienstleistungen im Bereich der Personalverwaltung und Personalwirtschaft gegenüber ihren Beschäftigten ausschließlich digital anbieten und erbringen.

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Zitiervorschlag: Art 20 BayDiG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayDiG/20

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