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# Art 4 BayDSG (Bayern) — Rechtmäßigkeit der Verarbeitung (zu Art. 6 Abs. 1 bis 3 DSGVO)

Bayerisches Datenschutzgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist unbeschadet sonstiger Bestimmungen zulässig, wenn sie zur Erfüllung einer ihr obliegenden Aufgabe erforderlich ist.

(2) Personenbezogene Daten, die nicht aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden, sind bei der betroffenen Person mit ihrer Kenntnis zu erheben. Bei Dritten dürfen personenbezogene Daten erhoben werden, wenn

1. dies durch Rechtsvorschrift vorgesehen oder zwingend vorausgesetzt wird,

2. die zu erfüllende Verwaltungsaufgabe ihrer Art nach oder im Einzelfall eine solche Erhebung erforderlich macht,

3. die Erhebung bei der betroffenen Person einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde oder keinen Erfolg verspricht oder

4. die Daten von einer anderen öffentlichen Stelle an die erhebende Stelle übermittelt werden dürfen.

In den Fällen des Satzes 2 Nr. 2 und 3 dürfen keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden. Werden Daten bei der betroffenen Person ohne ihre Kenntnis erhoben, gilt Satz 2 Nr. 1 und 2 entsprechend.

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Zitiervorschlag: Art 4 BayDSG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayDSG/4

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