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# Art 7 BayDG (Bayern) — Verweis

Bayerisches Disziplinargesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Verweis ist der Tadel eines bestimmten Verhaltens. Missbilligende Äußerungen (Zurechtweisungen, Ermahnungen oder Rügen), die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine Disziplinarmaßnahmen. Der Verweis ist schriftlich, aber nicht in elektronischer Form auszusprechen.

(2) Der Verweis gilt als vollstreckt, sobald er unanfechtbar ist. Er steht bei Bewährung einer Beförderung des Beamten oder der Beamtin nicht entgegen.

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Zitiervorschlag: Art 7 BayDG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayDG/7

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