(1) Der Verweis ist der Tadel eines bestimmten Verhaltens. Missbilligende Äußerungen (Zurechtweisungen, Ermahnungen oder Rügen), die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine Disziplinarmaßnahmen. Der Verweis ist schriftlich, aber nicht in elektronischer Form auszusprechen.
(2) Der Verweis gilt als vollstreckt, sobald er unanfechtbar ist. Er steht bei Bewährung einer Beförderung des Beamten oder der Beamtin nicht entgegen.