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# Art 36 BayDG (Bayern) — Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse

Bayerisches Disziplinargesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Disziplinarbehörde kann eine Entscheidung des oder der Dienstvorgesetzten aufheben und in der Sache neu entscheiden oder Disziplinarklage erheben, wenn

1. wegen desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil auf Grund von tatsächlichen Feststellungen, die von denjenigen tatsächlichen Feststellungen abweichen, auf denen die Entscheidung beruht, ergeht oder

2. ein dem Art. 66 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4, 7 und 8 entsprechender Grund gegeben ist und als Disziplinarmaßnahme eine Zurückstufung, eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder eine Aberkennung des Ruhegehalts zu erwarten ist.

Hat die oberste Dienstbehörde als Dienstvorgesetzter entschieden, hat sie in den Fällen des Satzes 1 selbst zu entscheiden.

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Zitiervorschlag: Art 36 BayDG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayDG/36

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