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# Art 22 BayDG (Bayern) — Unterrichtung, Belehrung und Anhörung

Bayerisches Disziplinargesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Beamte oder die Beamtin ist über die Einleitung oder Ausdehnung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung der Aufklärung des Sachverhalts möglich ist. Hierbei ist zu eröffnen, welches Dienstvergehen ihm oder ihr zur Last gelegt wird. Es ist gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass es ihm oder ihr freisteht, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und sich jederzeit eines Bevollmächtigten oder Beistands zu bedienen.

(2) Für die Abgabe einer schriftlichen oder mündlichen Äußerung wird dem Beamten oder der Beamtin schriftlich eine angemessene Frist gesetzt. Ist der Beamte oder die Beamtin aus zwingenden Gründen gehindert, die Frist nach Satz 1 einzuhalten und hat er oder sie dies unverzüglich mitgeteilt, ist die Frist zu verlängern. Das persönliche Erscheinen des Beamten oder der Beamtin kann angeordnet werden.

(3) Ist die Belehrung nach Abs. 1 unterblieben oder unrichtig erfolgt, darf die Aussage des Beamten oder der Beamtin nicht zu seinem oder ihrem Nachteil verwertet werden. Dies gilt auch für Anhörungen des Beamten oder der Beamtin zu möglichen Dienstpflichtverletzungen vor Einleitung eines Disziplinarverfahrens, wenn er oder sie bei der ersten Anhörung im Disziplinarverfahren vom Recht, die Aussage zu verweigern, Gebrauch macht.

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Zitiervorschlag: Art 22 BayDG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayDG/22

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