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# Art 4 BayBlindG (Bayern) — Anrechnung von Pflegeleistungen und von sonstigen Leistungen

Bayerisches Blindengeldgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Leistungen nach dem SGB XI bei häuslicher Pflege werden auf das Blindengeld angerechnet. Bei Pflegebedürftigkeit nach § 15 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 SGB XI (Pflegegrad 2) werden 46 % des Betrags nach § 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB XI angerechnet, in den übrigen Fällen (Pflegegrade 3 bis 5) 33 % des Betrags nach § 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SGB XI. Besteht der Anspruch auf Leistungen bei häuslicher Pflege nicht für den vollen Kalendermonat, gilt § 37 Abs. 2 SGB XI entsprechend.

(2) Erhalten Berechtigte Leistungen nach dem SGB XI aus einer privaten Pflegeversicherung, wird an Stelle des Betrags nach Art. 2 Abs. 1 der Betrag gezahlt, der sich durch die Anwendung des Absatzes 1 ergibt. Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit nach sonstigen inländischen oder nach ausländischen Rechtsvorschriften werden auf das Blindengeld wie das Pflegegeld nach § 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB XI mit 46 % angerechnet; dies gilt nicht für Leistungen nach Art. 2 des Bayerischen Landespflegegeldgesetzes.

(3) Leistungen zum Ausgleich der in Art. 1 Abs. 1 genannten Mehraufwendungen nach sonstigen inländischen oder nach ausländischen Rechtsvorschriften werden auf das Blindengeld angerechnet.

(4) Errechnet sich durch die Anrechnung nach den Abs. 1 bis 3 ein geringerer monatlicher Zahlbetrag als 20 €, wird ein Blindengeld in Höhe von 20 € monatlich gezahlt.

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Zitiervorschlag: Art 4 BayBlindG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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