(1)
1. Modenäher/Modenäherin,
2. Modeschneider/Modeschneiderin,
3. Damenschneider/Damenschneiderin,
4. Herrenschneider/Herrenschneiderin,
5. Wäscheschneider/Wäscheschneiderin.
(2) Die Vermittlung der beruflichen Grundbildung erfolgt in der Form des Berufsgrundbildungsjahres in kooperativer Form.