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§ 13 BayBhV (Bayern) — Nicht beihilfefähige psychotherapeutische Behandlungsverfahren

Bayerische Beihilfeverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für

1. Familientherapie,

2. Funktionelle Entspannung nach M. Fuchs,

3. Gesprächspsychotherapie (z.B. nach Rogers),

4. Gestalttherapie,

5. Körperbezogene Therapie,

6. Konzentrative Bewegungstherapie,

7. Logotherapie,

8. Musiktherapie,

9. Psychodrama,

10. Respiratorisches Biofeedback,

11. Transaktionsanalyse.

Nicht zu den psychotherapeutischen Leistungen im Sinn der §§ 9 bis 12a gehören Behandlungen, die zur schulischen, beruflichen oder sozialen Anpassung oder Förderung bestimmt sind. Entsprechendes gilt für Maßnahmen der Erziehungs-, Ehe-, Lebens- oder Sexualberatung, für heilpädagogische und ähnliche Maßnahmen sowie für psychologische Maßnahmen, die der Aufarbeitung und Überwindung sozialer Konflikte dienen.