(1) Aufwendungen für eine Systemische Therapie sind je Krankheitsfall in folgendem Umfang, auch im Mehrpersonensetting, beihilfefähig:
Einzelbehandlung
Gruppenbehandlung
1. Regelfall
36 Sitzungen
36 Sitzungen
2. Ausnahmefälle
weitere 12 Sitzungen
weitere 12 Sitzungen
(2) § 11 Abs. 1 Satz 3 bis 5 und Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Wird die Behandlung durch ärztliche Psychotherapeutinnen oder ärztliche Psychotherapeuten durchgeführt, muss diese Person Fachärztin oder Facharzt mit erfolgreicher Weiterbildung auf dem Gebiet der Systemischen Therapie für eines der folgenden Fachgebiete sein:
1. Psychiatrie und Psychotherapie,
2. Psychosomatische Medizin und Psychotherapie,
3. Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder
4. Ärztin oder Arzt mit der Zusatzbezeichnung „Psychotherapie“.
(4) Leistungen der Systemischen Therapie dürfen bei Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, nur von folgenden Personen erbracht werden:
1. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die die Voraussetzungen nach § 95c SGB V zur Eintragung in das Arztregister erfüllen, mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Erwachsenen auf dem Gebiet der Systemischen Therapie,
2. Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung auf dem Gebiet der Systemischen Therapie,
3. Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung in einem Verfahren nach § 11 oder § 12 und einer Zusatzqualifikation im Sinne des § 4 Abs. 5 der Psychotherapie-Vereinbarung auf dem Gebiet der Systemischen Therapie.
(5) Leistungen der Systemischen Therapie dürfen bei Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur von folgenden Personen erbracht werden:
1. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die die Voraussetzungen nach § 95c SGB V zur Eintragung in das Arztregister erfüllen, mit einer Weiterbildung auf dem Gebiet der Systemischen Therapie,
2. Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen und einer vertieften Ausbildung auf dem Gebiet der Systemischen Therapie,
3. Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen und einer vertieften Ausbildung in einem Verfahren nach § 11 oder § 12 und einer Zusatzqualifikation im Sinne des § 4 Abs. 5 der Psychotherapie-Vereinbarung auf dem Gebiet der Systemischen Therapie.
Abweichend von Satz 1 sind bei einem Beginn der Behandlung zwischen dem 18. und dem 21. Lebensjahr auch Aufwendungen für Behandlungen von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten im Sinne des Abs. 4 beihilfefähig.
(6) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die eine EMDR durchführen, müssen die jeweiligen therapeutenspezifischen Voraussetzungen der Abs. 3 bis 5 erfüllen und Kenntnisse und praktische Erfahrungen in der Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung und in der EMDR im Rahmen einer Weiterbildung erworben haben.