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§ 12 BayBhV (Bayern) — Verhaltenstherapie

Bayerische Beihilfeverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 01.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Aufwendungen für Verhaltenstherapien sind je Krankheitsfall nur in folgendem Umfang beihilfefähig:

Einzelbehandlung

Gruppenbehandlung

1. Regelfall

60 Sitzungen

60 Sitzungen

2. Ausnahmefälle

weitere 20 Sitzungen

weitere 20 Sitzungen

(2) § 11 Abs. 1 Satz 3 bis 5 und Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Wird die Behandlung durch ärztliche Psychotherapeutinnen oder ärztliche Psychotherapeuten durchgeführt, müssen diese die Bezeichnung „Fachärztin“ oder „Facharzt“ für

1. Psychotherapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin,

2. Psychiatrie und Psychotherapie,

3. Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie führen oder

Ärztinnen oder Ärzte mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung „Psychotherapie“ sein. Ärztliche Psychotherapeutinnen oder ärztliche Psychotherapeuten können die Behandlung durchführen, wenn sie nachweisen, dass sie während ihrer Weiterbildung schwerpunktmäßig Kenntnisse und Erfahrungen in Verhaltenstherapie erworben haben.

(4) Leistungen der Verhaltenstherapie dürfen bei Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, nur von folgenden Personen erbracht werden:

1. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die die Voraussetzungen nach § 95c SGB V zur Eintragung in das Arztregister erfüllen, mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Erwachsenen auf dem Gebiet der Verhaltenstherapie,

2. Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung auf dem Gebiet der Verhaltenstherapie.

(5) Leistungen der Verhaltenstherapie dürfen bei Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur von folgenden Personen erbracht werden:

1. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die die Voraussetzungen nach § 95c SGB V zur Eintragung in das Arztregister erfüllen, mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen auf dem Gebiet der Verhaltenstherapie,

2. Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung auf dem Gebiet der Verhaltenstherapie und einer Zusatzqualifikation für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen, die die Anforderungen des § 4 Abs. 2 der Psychotherapie-Vereinbarung erfüllen,

3. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung auf dem Gebiet der Verhaltenstherapie.

Abweichend von Satz 1 sind bei einem Beginn der Behandlung zwischen dem 18. und dem 21. Lebensjahr auch Aufwendungen für Behandlungen von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten im Sinne des Abs. 4 beihilfefähig.

(6) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die eine EMDR durchführen, müssen die jeweiligen therapeutenspezifischen Voraussetzungen der Abs. 3 bis 5 erfüllen und Kenntnisse und praktische Erfahrungen in der Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung und in der EMDR im Rahmen einer Weiterbildung erworben haben.