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# Art 99b BayBesG (Bayern) — Prämie für freiwillig erhöhte wöchentliche Regelarbeitszeit im Feuerwehrdienst

Bayerisches Besoldungsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Beamten und Beamtinnen im Sinn des Art. 132 BayBG kann bei einer freiwilligen Verlängerung der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit auf mehr als 48 Stunden eine Prämie gewährt werden, sofern keine Dienstbefreiung erfolgt. Die Prämie beträgt für jede geleistete 24-Stunden-Dienstschicht bei einer Arbeitszeit von

1.

mindestens 50 Stunden

bis zu

9 €,

2.

mindestens 52 Stunden

bis zu

18 €,

3.

mindestens 54 Stunden

bis zu

27 €,

4.

56 Stunden

bis zu

36 €.

Bei einer kürzeren Schicht verringert sich die Prämie entsprechend. Eine Prämie wird nicht neben einem Zuschlag nach Art. 60 gewährt. Auf die Prämie finden die Vorschriften des Teils 1 mit Ausnahme des Art. 16 entsprechende Anwendung.

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Zitiervorschlag: Art 99b BayBesG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayBesG/99b

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