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# Art 99 BayBesG (Bayern) — Nebenamtsvergütung für Hochschulprofessoren und Hochschulprofessorinnen sowie für Leiter und Leiterinnen von Materialprüfungsämtern

Bayerisches Besoldungsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Präsidenten und Präsidentinnen einer Hochschule im Beamtenverhältnis, denen nach Art. 31 Abs. 5 Halbsatz 2 BayHIG die Ausübung ihrer bisherigen Rechte als Professoren und Professorinnen in Forschung und Lehre ganz oder teilweise als Nebentätigkeit gestattet ist, erhalten für Lehrveranstaltungen eine Nebenamtsvergütung, deren Höhe durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat festgelegt wird; eine Nebenamtsvergütung wird höchstens für vier Wochenstunden gewährt. Art. 14 gilt entsprechend.

(2) Für die nebenamtliche Wahrnehmung der Aufgaben der Leitung eines Materialprüfungsamts an einer Universität erhalten die damit betrauten Professoren und Professorinnen 50 v.H. der von dem Materialprüfungsamt erzielten Reineinnahmen, höchstens jedoch 12 300 € jährlich als Nebenamtsvergütung. Bei der Ermittlung der Reineinnahmen sind von den Roheinnahmen die mit den Prüfungen und Untersuchungen im Zusammenhang stehenden Aufwendungen und ein Pauschbetrag von 10 v.H. der Roheinnahmen für die Benutzung der für Lehre und Forschung vorhandenen Gebäude und Einrichtungen abzusetzen.

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Zitiervorschlag: Art 99 BayBesG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayBesG/99

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