(1) Wer ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fernbleibt, verliert für die Zeit des Fernbleibens den Anspruch auf Besoldung. Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages. Der Verlust der Besoldung ist festzustellen. Weitergehende Regelungen des Bayerischen Disziplinargesetzes bleiben unberührt.
(2) Der Vollzug einer Freiheitsstrafe, die rechtskräftig von einem deutschen Gericht verhängt wurde, gilt als schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst. Für die Zeit einer Untersuchungshaft wird die Besoldung unter dem Vorbehalt der Rückforderung gezahlt. Die Besoldung ist zurückzuerstatten, wenn der oder die Betroffene wegen des dem Haftbefehl zugrunde liegenden Sachverhalts rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird.