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# Art 81 BayBesG (Bayern) — Kürzung der Anwärterbezüge

Bayerisches Besoldungsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann den Anwärtergrundbetrag auf den jeweiligen Mindestbelassungsbetrag gemäß Art. 80 Abs. 1 Satz 2 herabsetzen, wenn der Anwärter oder die Anwärterin die vorgeschriebene Qualifikationsprüfung nicht bestanden hat oder sich die Ausbildung aus einem von dem Anwärter oder der Anwärterin zu vertretenden Grund verzögert.

(2) Von der Kürzung ist abzusehen

1. bei Verlängerung des Vorbereitungsdienstes infolge genehmigten Fernbleibens oder Rücktritts von der Prüfung,

2. in besonderen Härtefällen.

(3) Wird eine Zwischenprüfung nicht bestanden oder ein sonstiger Leistungsnachweis nicht erbracht, so ist die Kürzung auf den sich daraus ergebenden Zeitraum der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes zu beschränken.

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Zitiervorschlag: Art 81 BayBesG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayBesG/81

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