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# Art 75 BayBesG (Bayern) — Grundlage der Anwärterbezüge

Bayerisches Besoldungsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Anwärter und Anwärterinnen (Art. 26 Abs. 7 Satz 3) erhalten Anwärterbezüge. Diese setzen sich aus dem Anwärtergrundbetrag (Art. 77) und den Anwärtersonderzuschlägen (Art. 78) zusammen. Daneben werden nach Maßgabe dieses Gesetzes Orts- und Familienzuschlag, die jährliche Sonderzahlung und die vermögenswirksamen Leistungen gewährt. Zulagen und Vergütungen werden nur gewährt, wenn dies in diesem Gesetz ausdrücklich bestimmt ist.

(2) Für Anwärter und Anwärterinnen, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisten, wird die Gewährung der Anwärterbezüge von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht. Für die Erteilung von Auflagen und für die Rückforderung von unter Auflagen gewährten Anwärterbezügen ist die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle zuständig.

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Zitiervorschlag: Art 75 BayBesG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayBesG/75

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