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# Art 68 BayBesG (Bayern) — Vergabebudget und -verfahren

Bayerisches Besoldungsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Budget eines Dienstherrn für die Leistungsbezüge nach Art. 66 und 67 beträgt im Rahmen bewilligter Haushaltsmittel pro Kalenderjahr maximal bis zu 1,0 v.H. der Grundgehaltssumme im Sinn des Art. 2 Abs. 2 Nr. 1, die alle unter den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallenden Beamten und Beamtinnen des jeweiligen Dienstherrn in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B im Vorjahr bezogen haben. Abgesehen vom Polizeibereich und Justizvollzugsbereich beträgt das Budget im staatlichen Bereich mindestens 12 200 000 € oder 0,2 v.H. der Grundgehaltssumme nach Satz 1 ohne Berücksichtigung des Polizeibereichs und Justizvollzugsbereichs. Im Polizeibereich und Justizvollzugsbereich beschränkt sich die Vergabemöglichkeit auf 10 v.H. des in Satz 2 genannten Budgets; die Beschränkung gilt nicht für den 12 200 000 € übersteigenden Betrag. Bei Dienstherren mit weniger als sieben Beamten und Beamtinnen gilt Satz 1 nicht, wenn in einem Kalenderjahr nur einem Beamten oder einer Beamtin ein Leistungsbezug gewährt wird.

(2) Die Entscheidung über die Vergabe von Leistungsbezügen trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr durch Rechtsverordnung bestimmte Stelle. Für die Beamten und Beamtinnen der Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ist der Dienstvorgesetzte oder die Dienstvorgesetzte oder die von ihm oder ihr bestimmte Stelle zuständig. Bei abgeordneten Beamten und Beamtinnen entscheidet über die Vergabe einer Leistungsprämie der oder die für die Beamten und Beamtinnen der Beschäftigungsdienststelle zuständige Entscheidungsberechtigte. Vor der Gewährung eines Leistungsbezugs sollen die Vorgesetzten des Beamten oder der Beamtin gehört werden. Die Entscheidung ist dem Beamten oder der Beamtin in Textform mitzuteilen; dabei ist die Leistung im Einzelnen darzustellen.

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Zitiervorschlag: Art 68 BayBesG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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