nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 64 BayBesG (Bayern) — Sitzungsvergütung

Bayerisches Besoldungsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat die Gewährung einer Vergütung für die Teilnahme an Sitzungen für Beamte und Beamtinnen der Gemeinden und Gemeindeverbände mit weniger als 40 000 Einwohnern zu regeln, soweit diesen Beamten und Beamtinnen Grundbezüge nach der Besoldungsordnung A zustehen. Voraussetzung ist, dass die Beamten oder die Beamtinnen als Protokollführer oder Protokollführerinnen regelmäßig an Sitzungen kommunaler Vertretungskörperschaften oder ihrer Ausschüsse außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit teilnehmen. Mit der Sitzungsvergütung ist ein allgemein mit der Sitzungstätigkeit verbundener Aufwand abgegolten; die Sitzungsvergütung darf deshalb nicht neben einer Aufwandsentschädigung gewährt werden.

(2) Der Höchstbetrag der Sitzungsvergütung beträgt 130,00 € monatlich.

(3) Eine Vergütung kommt nicht in Betracht, wenn die Arbeitsleistung durch Dienstbefreiung ausgeglichen werden kann.

---

Zitiervorschlag: Art 64 BayBesG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayBesG/64

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
